Genau dies hat das Betreibungsamt Zug gemacht. Rechtsmissbräuchlich wäre ein Zuschlag erst dann, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden wären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfändungsverfahrens unbedingt nötig ist. Der sichergestellte Betrag ist auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwands (Korre- Seite 14/20