Diesem Forderungstotal ist die aktuelle Pfändung mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 980'501.00 (act. 1/4 im Verfahren BA 2025 61) gegenüberzustellen (und nicht die erste Pfändung mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 2'720'501.00, die mittlerweile revidiert wurde [act. 7/21]). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG kann im Rahmen des betreibungsrechtlichen Ermessens ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten hinzugerechnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS240003-O/U vom 27. März 2024 E. 3.4.1). Genau dies hat das Betreibungsamt Zug gemacht.