Gegen vom Betreibungsamt unter Verletzung von Art. 97 SchKG getroffene Verfügungen kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (vgl. Foëx/Martin-Rivara, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 97 SchKG N 25). Folglich ist eine zu umfangreiche Pfändung nur anfechtbar, aber nicht nichtig. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es bestehe eine Überpfändung (vgl. act. 13 Rz 37).