Daraus ergibt sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch den Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt wird, sondern eine neue Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGE 130 III 661 E. 1.3). Der Betreibungsbeamte hat die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, zu schätzen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Aufgrund seiner Schätzung muss der Betreibungsbeamte die zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger nötigen Gegenstände, jedoch nicht mehr, pfänden (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Gegen vom Betreibungsamt unter Verletzung von Art.