3.5.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 3.6 Nichtigkeit kann jederzeit und von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 60). 3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe das Arrestobjekt "verhundertfacht", ohne die Eigentums- und Besitzesverhältnisse abzuklären, was "das Verfahren nicht blossweise anfechtbar, sondern nichtig" mache (act. 13 Rz 21 ff.).