3.5.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. März 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei offensichtlich, dass sie "an keiner Fristwahrung" habe schuld sein können, denn eine fehlerfreie Zustellung sei gänzlich ausgeblieben (vgl. act. 1 Rz III/2). In der Stellungnahme vom 20. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe "innert weniger als zehn Tagen nach tatsächlicher Kenntniserlangung die vorliegende Beschwerde eingereicht und damit ihre Sorgfalt bewiesen". Der Tatbestand des unverschuldeten Hindernisses, wie in Art. 33 Abs. 4 SchKG verlange, liege geradezu "lehrbuchhaft" vor (act. 13 Rz 24 und 28).