3.3.4.2 Im Kanton Zug findet im SchKG-Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin die Hintergründe für die öffentliche Bekanntmachung erstmals in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug (act. 7, act. 7/1-45) mitgeteilt und diese haben erst dadurch Rechtserheblichkeit erlangt. Dazu durfte die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen und Noven einbringen. Sämtliche neuen Vorbringen und Beweismittel in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2025 (act. 13) können daher berücksichtigt werden. Hingegen müssen die neuen Seite 12/20