3.3.4.1 Das Novenrecht im SchKG-Beschwerdeverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Ein striktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Amt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren durchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) unzulässig. Soweit das kantonale Recht für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann Art. 326 Abs. 1 ZPO somit nicht gelten.