13 Rz 54). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin "von einer einzigen Person geleitet wird", wie sie selbst erklärt (vgl. act. 13 Rz 60). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin erhebt in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 weitere Einwände gegen die Publikation, reicht neue Beweismittel ein und stellt neue Beweisanträge (vgl. act. 18).