Folglich musste das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht vorgängig kontaktieren und auch eine Nachfrage bei der Drittschuldnerin war angesichts von deren Nähe zur Beschwerdeführerin (I.________ H.________ ist, wie erwähnt, Organ der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident der Drittschuldnerin) nicht angezeigt. Auch weitere Abklärungen bei der Tochter von I.________ H.________, J.________ H.________, wohnhaft in Indien, erübrigten sich, weshalb auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden kann (vgl. act. 13 Rz 54).