Wie in E. 3.2.1-3.2.3 dargelegt, versuchte der Gerichtsvollzieher in Montevideo, Uruguay, sowohl an der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Adresse "O.________" als auch in den beiden Nachbargebäuden "P.________" und "R.________" die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl zuzustellen. An der Adresse "O.________" gab es indes kein Appartement mit der Nummer Q.________. Mithin blieb die Zustellung nicht nur erfolglos, sondern war gar nicht möglich. Bei dieser Sachlage wären auch ein zweiter Zustellversuch oder das Hinterlassen einer Abholungsaufforderung erfolglos geblieben.