Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass ein "öffentlich zugängliches Handelsregister" (vgl. act. 13 Rz 40) bzw. ein Internet-Register analog dem schweizerischen zefix.ch in Uruguay existiert, das für die Arrestgläubigerin oder das Betreibungsamt ohne Weiteres einsehbar gewesen wäre. 3.3.3 Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor, es habe keinen zweiten Zustellversuch unternommen und keine Abholungsaufforderung hinterlassen. Auch sei die Be- Seite 11/20