Zum Nachweis, dass die korrekte Adresse zum fraglichen Zeitpunkt "T.________" und nicht "O.________" gewesen wäre, reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem öffentlichen Register von Uruguay vom 28. Februar 2025 ein (act. 13/8). Damit lässt sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin auch im relevanten Zeitraum – zwischen dem Rechtshilfegesuch vom 17. Mai 2024 und dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom 1. August 2024 – ihre Adresse an der "T.________" hatte. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass ein "öffentlich zugängliches Handelsregister" (vgl. act.