H.________ ab April 2024 aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt einsatzfähig war. Am 12. März 2025 konnte er jedenfalls die Vollmacht für Rechtsanwalt B.________ unterzeichnen (vgl. act. 1/1). 3.3.2 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Arrestgläubigerin habe nicht die korrekte Adresse angegeben. In den Unterlagen sei jeweils von "O.________" die Rede, obwohl die korrekte Adresse zu diesem Zeitpunkt "T.________, Montevideo" gewesen wäre. Die fehlerhafte Zustellung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass frühere Verfahrensbeteiligte oder Behörden die Adresse unreflektiert übernommen hätten (vgl. act. 13 Rz 17 und 39 ff.).