Für die Frage, ob die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG erfolgen kann, ist nicht entscheidend, ob das (mutmasslich in der Schweiz wohnhafte) Organ der Schuldnerin gesundheitlich in der Lage war, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend – wie aufgezeigt – erfüllt (vgl. E. 3.2-3.2.3).