3.2.3 Daraus erhellt, dass die Zustellung auf dem diplomatischen Weg zwar versucht wurde, aber ergebnislos verlief, weil es an der im Arrestbefehl angegeben Adresse keine Einheit mit der Nummer Q.________ gab. Auch die Abklärungen zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort von I.________ H.________ blieben erfolglos. Somit war die Zustellung weder auf diplomatischen Weg noch an ein Organ der Beschwerdeführerin möglich. Folglich durfte die Zustellung des Arrestbefehls, des Zahlungsbefehls und in der Folge auch der Pfändungsanzeige/- Seite 10/20 urkunde durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG ersetzt werden.