3.2.2 In der Folge forderte das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 2. September 2024 die Arrestgläubigerin auf, mitzuteilen, ob ihr eine andere Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt sei (act. 7/13). Mit E-Mail 10. September 2024 erklärte die Arrestgläubigerin, dies sei nicht der Fall, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14). Am 2. Oktober 2024 informierte die Arrestgläubigerin das Betreibungsamt per E-Mail, dass es sich bei der Arrestschuldnerin wahrscheinlich um eine Familienholding der Familie H.________ handle. Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.___