Gemäss Bericht des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 1. August 2024 gebe es an der Adresse O.________ kein Appartement mit der Nummer Q.________ und auch im Nachbargebäude mit der Adresse P.________ existiere keine Einheit mit der Nummer Q.________. Auch an der Adresse R.________, "unidades" S.________ und Q.________, hätten keine Vertreter der Beschwerdeführerin angetroffen werden können (vgl. act. 7/12). Mithin konnte das Zustellersuchen an der im Arrestbefehl angegeben Adresse nicht ausgeführt werden.