3.2 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag, hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG).