Das Betreibungsamt schritt nach der gescheiterten Zustellung auf dem internationalen Rechtshilfeweg zur Zustellung mittels Publikation im SHAB. Am tt.mm.2024 wurden die Arresturkunde sowie der Zahlungsbefehl und am tt.mm.2025 die Pfändungsanzeige/-urkunde im SHAB publiziert. Der im Ausland domizilierten Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 20 Tagen ab Publikation zur Beschwerde eingeräumt (act. 7/15, act. 7/21). Umstritten ist, ob die öffentliche Bekanntmachung zulässig war. Wäre die Zustellung durch öffentliche Publikation Seite 9/20