Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Wohnt der potentielle Beschwerdeführer im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist eingeräumt oder die Frist verlängert werden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 f.).