3.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein.