2.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren, sondern auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (vgl. Jenni/ Abegg, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, 3. A. 2023, Art. 125 ZPO N 10 und 12).