Für das kantonale Beschwerdeverfahren an die Aufsichtsbehörde besteht kein Anwaltszwang (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 38). Die von B.________ vorgenommenen Rechtshandlungen sind unter diesem Aspekt demnach nicht zu beanstanden. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BA 2025 25, BA 2025 57 und BA 2025 61.