In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde BA 2025 61 sei mit dem laufenden Verfahren BA 2025 25 des Obergerichts Zug zu vereinigen. Eventualiter sei die Beschwerde zu sistieren, bis das Verfahren BA 2025 25 erledigt und über die "Grundlagenverfügungen" entschieden sei. Weiter seien die Akten aus dem beim gleichen Gericht hängigen Verfahren BA 2025 25 zum Beweis der bereits gemachten Aussagen, vorhandener Beweismittel und relevanter Sachverhalte beizuziehen und zum Verfahren BA 2025 61 zu den Akten zu nehmen.