12.2 Mit Verfügung vom 10. April 2025 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt Zug angewiesen wurde, in der Betreibung Nr. G.________ bezüglich der bei der Beschwerdeführerin gepfändeten Vermögenswerte keine Verwertungshandlungen vorzunehmen. B.________ wurde aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die weiteren Zustellungen an ihn bzw. an die Beschwerdeführerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 3). Seite 5/20