In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Beginns der Frist für die Anfechtung der Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. G.________ respektive des Beginns der Frist zur Anfechtung der Verfügungen des Betreibungsamtes zu erteilen.