9. Mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2025 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin an, dass am 14. März 2025 die Pfändung vollzogen werde. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug nicht beiwohne, würde in ihrer Abwesenheit Folgendes gepfändet (Pfändungsanzeige/-urkunde; act. 7/21 im Verfahren BA 2025 25): 1. Ein Darlehen (Aktionärsdarlehen) der Arrestschuldnerin gegenüber D.________ AG, E.________, 6300 Zug (gemäss Darlehensvertrag vom 31.03.2020). Betreibungsamtliche Schätzung CHF 1.00. Seite 4/20