7. Am 3. Februar 2025 reichte die Arrestgläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 7/16 im Verfahren BA 2025 25). 8. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersuchte das Betreibungsamt Zug die Arrestgläubigerin um Mitteilung, ob die Arrestschuldnerin ein neues Domizil oder einen neuen Geschäftssitz habe (act. 7/18 im Verfahren BA 2025 25). Am 7. Februar 2025 antwortete die Arrestgläubigerin, dass ihr keine neue Adresse bzw. kein neues Domizil bekannt sei (act. 7/19 im Verfahren BA 2025 25).