Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.________ H.________ sei und dessen Tochter, J.________ H.________, ihrerseits Delegierte des Verwaltungsrats sei (act. 7/43 im Verfahren BA 2025 25). In der Folge machte das Betreibungsamt weitere Abklärungen zum Aufenthaltsort von I.________ H.________ (act. 7 S. 5 im Verfahren BA 2025 25). 6. Die Arresturkunde Nr. F.________ und der Zahlungsbefehl Nr. G.________ wurden am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 7/15 im Verfahren BA 2025 25).