Am 10. September 2024 teilte die Arrestgläubigerin mit, dass ihr eine andere Zustelladresse der Arrestschuldnerin nicht bekannt sei, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14 im Verfahren BA 2025 25). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 informierte die Arrestgläubigerin das Betreibungsamt, dass es sich bei der Arrestschuldnerin wahrscheinlich um eine Familienholding der Familie H.________ handle. Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.________ H.______