5. Am 2. September 2024 orientierte das Betreibungsamt Zug die Arrestgläubigerin über den erfolglosen Zustellversuch und hielt fest, dass die Arresturkunde und der Zahlungsbefehl öffentlich bekannt gemacht würden, wenn der Arrestgläubigerin keine neue Zustelladresse bekannt sei (act. 7/13 im Verfahren BA 2025 25). Am 10. September 2024 teilte die Arrestgläubigerin mit, dass ihr eine andere Zustelladresse der Arrestschuldnerin nicht bekannt sei, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14 im Verfahren BA 2025 25).