{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\n7. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten für die Gesuche um Wiederherstellung\n\"sämtlicher Fristen\" à je CHF 300.00 aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Beschwerdeverfahren BA 2025 25\n\n1.1 Auf die Beschwerde gegen den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl wird nicht eingetreten.\n\n1.2 Die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2005 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n1.3 Das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung\nNr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________\" wird abgewiesen.\n\n1.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\nSeite 19/20\n\n1.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtlicher Fristen\" wird der Beschwerdeführerin eine\nGebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n2. Beschwerdeverfahren BA 2025 57\n\n2.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom\n27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.\n\n2.2 Die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit\nsie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung\nNr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________\" wird abgewiesen.\n\n2.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n2.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtlicher Fristen\" wird der Beschwerdeführerin eine\nGebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Beschwerdeverfahren BA 2025 61\n\n3.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom\n27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.\n\n3.2 Die Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen.\n\n3.3 Das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung\nNr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________\" wird abgewiesen.\n\n3.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtlicher Fristen\" wird der Beschwerdeführerin eine\nGebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\nSeite 20/20\n\n5. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt U.________\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}