{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli 2025 eingetroffen (vgl. act. 1 Rz 2).\nDie am Montag, 28. Juli 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte\nSeite 17/20\n\ndemnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde\neinzutreten.\n\n5.2.2 Nachdem die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 9. Juli 2025\nmitgeteilt hatte, dass nicht total 14'155, sondern total 14'551 vinkulierte Namenaktien\n\"B-Shares\" bestehen, korrigierte das Betreibungsamt dies in der Pfändungsurkunde vom\n30. Juni 2025 und pfändete neu 9'130 (statt 8'734) unverbriefte Namenaktien \"B-Shares\" der\nDrittschuldnerin, betreibungsamtliche Schätzung CHF 188'400.00, und somit insgesamt\n14'551 \"B-Shares\" der Drittschuldnerin (act. 1/3 im Verfahren BA 2025 61). In diesem Punkt\nwurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Wie in E. 4.2.2 dargelegt, können mit der\nBeschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde nur die vorgenommenen Änderungen\nangefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihren Beschwerden vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) und vom 11. Juli\n2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n5.2.3 Die in act. 1 Rz 6 und Rz 10-13 erhobenen Rügen hat die Beschwerdeführerin bereits in den\nBeschwerden vom 17. März 2025 und vom 11. Juli 2025 vorgebracht. Diesbezüglich kann\nauf E. 3 ff. und E. 4.2.3 hiervor verwiesen werden.\n\n5.2.4 Den Einwand, die Bewertung der gepfändeten Darlehensforderung mit einem Betrag von lediglich CHF 1.00 sei unverhältnismässig und entbehre jeder sachlich haltbaren Grundlage\n(vgl. act. 1 Rz 15), hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März\n2025 gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 vorbringen müssen, da\ndiesbezüglich in der revidierten Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nichts geändert wurde.\n\n5.2.5 Die Argumentation, die A- und B-Aktien seien im Rahmen einer dokumentierten Transaktion\nzum Marktwert von CHF 5'295.00 pro Aktie veräussert worden, weshalb die Bewertung des\nBetreibungsamtes von rund CHF 206.00 pro A-Aktie und ca. CHF 2.00 pro B-Aktie nicht dem\neffektiven wirtschaftlichen Wert entspreche (act. 1 Rz 16 f.), wurde bereits in der Beschwerde\nvom 11. Juli 2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht. Auf die diesbezüglichen Erwägungen\nkann verwiesen werden (vgl. E. 4.2.5).\n\n5.2.6 Die Beschwerdeführerin erachtet die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als\n\"Schnellschuss, der auf einer unpräzisen Interpretation einer Auskunft\" basiere. Offensichtlich habe die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass 14'551 Stimmrechtsaktien existieren würden.\nDiese Information sei nicht neu und könne mit Blick ins Handelsregister verifiziert werden.\nErneut verkenne aber das Betreibungsamt, dass nicht alle Aktien der Drittschuldnerin, welche existieren würden, ohne Weiteres gepfändet werden könnten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nie alle existierenden Stimmrechtsaktien im Eigentum gehabt. Die in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 aufgeführte Anzahl von 8'734 B-Aktien entspreche dem\ntatsächlich erfassten Bestand. Die in der Pfändungsurkunde aufgelisteten 5'421 \"B-Shares\"\nseien e contrario nicht pfändbar (vgl. act. 1 Rz 18).\n\nMit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die revidierte Pfändungsurkunde\nvom 30. Juni 2025 nicht umzustossen. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass das Aktienkapital der Drittschuldnerin aus 17'845 vinkulierten Namenaktien zu CHF 1'000.00 und\nSeite 18/20\n\n14'551 (und nicht 14'155) vinkulierten Namenaktien zu CHF 100.00 (Stimmrechtsaktien) besteht. Letzteres räumt die Beschwerdeführerin selbst ein. Weshalb der tatsächliche Bestand\nder Beschwerdeführerin lediglich 8'734 (und nicht 9'130) \"B-Shares\" umfassen soll, erhellt\naus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Sodann wurden die aufgelisteten 5'421\n\"B-Shares\", die angeblich nicht pfändbar sein sollen, in der revidierten Pfändungsurkunde\nvom 30. Juni 2025 nicht korrigiert. Diesbezügliche Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin\nbereits in der Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni\n2025 erheben müssen (Verfahren BA 2025 57). Entsprechend erweist sich die Beschwerde\ngegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht\ngegenstandslos geworden ist.\n\n5.3 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien \"sämtlich[e] Fristen in Bezug\nauf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen\".\n\n"}