{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2025 nichts geändert wurde.\n\n4.2.5 Zu prüfen bleibt das Vorbringen, die fraglichen Aktien, aufgeteilt in A- und B-Aktien, seien\n\"gemäss unbestrittener Information\" im Rahmen einer letzten, dokumentierten Transaktion\nfür einen Gesamtpreis von CHF 2'145'301.00 für 405 Aktien veräussert worden. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Marktwert von über CHF 5'295.00 pro Aktie. Trotzdem würden die A-Aktien lediglich mit rund CHF 206.00 pro Aktie bewertet, während für die B-Aktien\nsogar nur ca. CHF 2.00 pro Aktie eingesetzt würden, was einem Bruchteil des belegten\nMarktwertes entspreche und sogar deutlich unter dem Nominalwert liege. In den Bemerkungen der Pfändungsurkunde werde zusätzlich eine Bewertung nach dem steuerlichen Drittelswert vorgenommen, wonach für A-Aktien CHF 619.50 und für B-Aktien CHF 61.95 eingesetzt\nwürden. Dies sei viel zu tief. Ein Drittel des Steuerwerts entspreche nicht dem effektiven wirtschaftlichen Wert und sei bei marktfähigen Aktien mit dokumentierter Transaktionshistorie\nnicht sachgerecht (vgl. act. 1 Rz 16 f.).\n\nDie gepfändeten Aktien stammen von einer nicht börsenkotierten Gesellschaft, weshalb sie\nkeinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb\nimmer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Vor\ndiesem Hintergrund fragte das Betreibungsamt die Rechtsvertretung der Drittschuldnerin mit\nSchreiben vom 12. März 2024 an, wie hoch der Wert der Namenaktien sei und welchen Betrag die Aktien bei einem allfälligen Verkauf einbringen würden (act. 4/2). Die Rechtsvertretung der Drittschuldnerin erklärte mit Schreiben vom 19. März 2024, gemäss der ihr zur Verfügung gestellten Bewertung der schweizerischen Steuerbehörden von 2022 belaufe sich der\nWert der \"A-Shares\" auf CHF 619.50 (netto) respektive der \"B-Shares\" auf CHF 61.95 (netto). Es sei daher davon auszugehen, dass ein allfälliger Verkauf von 255 \"A-Shares\" vermutlich einen Betrag in Höhe von ca. CHF 157'972.50 (= 255 x CHF 619.50) einbringen würde\n(vgl. act. 4/3). Aufgrund dessen, dass die Wertschriftenbewertung aus dem Jahr 2022\nstammte und dem Betreibungsamt keine aktuelle Bilanz und Erfolgsrechnung der Drittschuldnerin vorlag, um den genauen Schätzungswert der Namenaktien zu eruieren, stellte\ndas Betreibungsamt auf die amtliche Bewertung der Steuerbehörden ab (vgl. act. 4/15\n\"B. Bemerkungen\"). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zur Schätzung des Ver-\nSeite 16/20\n\nkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren stellen die Steuerbehörden in der Regel\nauf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), \"Wegleitung zur\nBewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögensteuer\" vom 28. August 2008,\naktualisierte Fassung vom Dezember 2022, als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_59/2022 vom 15. September 2022 E. 2.4).\nDie Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die Bewertungsmethode der Steuerbehörden nicht angemessen sein soll. Sie stellt der vom Betreibungsamt vorgenommenen Schätzung den Preis gegenüber, der zwischen ihr und der Gläubigerin für den Rückkauf der Aktien\nder Gläubigerin vereinbart worden war. Wie dieser Preis zustande kam, geht aus den Akten\nnicht hervor. Dass dieser Preis aufgrund einer vorgängigen Bewertung der Drittschuldnerin\nberechnet worden wäre, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hätte den Wert der\nnicht verbrieften A- und B-Shares schätzen lassen können. In der Pfändungsurkunde wurde\ndarauf hingewiesen, dass eine fachmännische Schätzung der gepfändeten Aktien verlangt\nwerden könne und dafür ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leisten und ein schriftlicher Antrag einzureichen sei (vgl. act. 1/10). Das Betreibungsamt Zug hat innert Frist weder\neinen Kostenvorschuss noch einen schriftlichen Antrag erhalten (vgl. act. 4 S. 11 im Verfahren BA 2025 61). Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde gegen die\nPfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n4.3 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien \"sämtlich[e] Fristen in Bezug\nauf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen\".\n\nDie Beschwerdeführerin zeigt mit keinem Wort auf, welches unverschuldete Hindernis sie\nvon der Fristwahrung abgehalten hat und reichte diesbezüglich auch keine Belege ein. Ihre\nAusführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des\nWiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich (vgl. E. 3.5-3.5.3). Das Gesuch ist daher abzuweisen.\n\n5. Beschwerdeverfahren BA 2025 61\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung [vom\n27. Februar 2025] in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug seien aufzuheben.\n\n"}