{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das sind zusammengerechnet CHF 792'453.16 zuzüglich Zins und zukünftige\nKosten. Diesem Forderungstotal ist die aktuelle Pfändung mit einer betreibungsamtlichen\nSchätzung von CHF 980'501.00 (act. 1/4 im Verfahren BA 2025 61) gegenüberzustellen (und\nnicht die erste Pfändung mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 2'720'501.00,\ndie mittlerweile revidiert wurde [act. 7/21]). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG kann im\nRahmen des betreibungsrechtlichen Ermessens ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige,\nbis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten hinzugerechnet\nwerden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS240003-O/U vom 27. März 2024 E. 3.4.1).\nGenau dies hat das Betreibungsamt Zug gemacht. Rechtsmissbräuchlich wäre ein Zuschlag\nerst dann, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden\nwären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfändungsverfahrens unbedingt nötig ist.\nDer sichergestellte Betrag ist auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwands (Korre-\nSeite 14/20\n\nspondenzen, Telefonate, Beschwerdeverfahren) angemessen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass von den total 3783 \"A-Shares\" insgesamt 925 und von den total 14'551 \"B-\nShares\" 5421 durch Dritte angesprochen sind. Sollte die Beschwerdeführerin oder die Gläubigerin die Eigentumsverhältnisse nicht innert Frist durch den Richter klären lassen, werden\ndiese Vermögenswerte den Dritten zugeschrieben und können im hängigen Pfändungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 15 S. 5).\n\n3.7.2 Folglich ist die Beschwerde gegen die am tt.mm.2025 publizierte Pfändungsanzeige/\n-urkunde abzuweisen, soweit sie nicht (durch die revidierten Pfändungsurkunden) gegenstandslos geworden ist.\n\n3.8 Da lediglich auf die Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug einzutreten ist, muss auf die\nAusführungen der Beschwerdeführerin zum Arrestvollzug, zu den Arrestgegenständen und\nzur Arrestprosequierung nicht weiter eingegangen werden (vgl. act. 13 Rz 30 ff, 34 ff. und\n38).\n\n4. Beschwerdeverfahren BA 2025 57\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung [vom\n27. Februar 2025] in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug seien aufzuheben.\n\nDer Zahlungsbefehl wurde am tt.mm.2024 und die Pfändungsanzeige/-urkunde am\ntt.mm.2025 im SHAB publiziert (vgl. act. 7/15 und 7/21 im Verfahren BA 2025 25). Die Voraussetzungen für die Publikation waren erfüllt (vgl. E. 3.2-3.4). Die zwanzigtägige Beschwerdefrist gegen diese Verfügungen war im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten Beschwerde\nvom 11. Juli 2025 längstens abgelaufen. Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. Zustellungen\ndes Zahlungsbefehls, welche mangelhaft erfolgt sind, sind anfechtbar und nicht nichtig (vgl.\nWüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 72 SchKG N 16). Auch eine Pfändung,\ndie nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, ist nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2016 vom 24. Mai 2016 E. 2.1). Zufolge\nVerspätung ist somit auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und\ndie Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 nicht einzutreten.\n\n4.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Pfändungsurkunde Nr. N.________ des\nBetreibungsamtes Zug vom 30. Juni 2025 aufzuheben.\n\n4.2.1 Die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 ist nach Angaben der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 bei der Schweizer Zustelladresse der Beschwerdeführerin eingetroffen\n(vgl. act. 1 Rz 2). Die am 11. Juli 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde\nerfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist.\n\n4.2.2 Nachdem die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 20. Mai 2025\nmitgeteilt hatte, dass von den \"A-Shares\" 14'062 verbrieft und lediglich 3'783 unverbrieft seien sowie sämtliche 14155 \"B-Shares\" nicht verbrieft seien, korrigierte das Betreibungsamt\nZug dies mit Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 und pfändete lediglich die 3'783 nicht\nverbrieften \"A-Shares\" und 14'155 nicht verbriefte \"B-Shares\" (vgl. act. 15/6-7 im Verfahren\nSeite 15/20\n\nBA 2025 25; act. 1/10). In diesem Punkt wurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Mit\nder Beschwerde gegen eine Revisionsverfügung können nur die vorgenommenen Änderungen angefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen\nPfändung verfügt worden sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93\nSchKG N 56). Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihrer\nBeschwerde vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) vorgebracht hat, ist darauf nicht\nweiter einzugehen.\n\n4.2.3 Die in act. 1 Rz 6 und Rz 10-13 erhobenen Rügen hat die Beschwerdeführerin bereits in der\nBeschwerde vom 17. März 2025 vorgebracht. Diesbezüglich kann auf E. 3 ff. hiervor verwiesen werden.\n\n"}