{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das\ngestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet\nsein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem\nnur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt\nvor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu\nwerden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl\ndas SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und\nbegründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).\n\n3.5.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. März 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei offensichtlich, dass sie \"an keiner Fristwahrung\" habe schuld sein können, denn eine fehlerfreie\nZustellung sei gänzlich ausgeblieben (vgl. act. 1 Rz III/2). In der Stellungnahme vom 20. Juni\n2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe \"innert weniger als zehn Tagen nach tatsächlicher Kenntniserlangung die vorliegende Beschwerde eingereicht und damit ihre Sorgfalt\nbewiesen\". Der Tatbestand des unverschuldeten Hindernisses, wie in Art. 33 Abs. 4 SchKG\nverlange, liege geradezu \"lehrbuchhaft\" vor (act. 13 Rz 24 und 28). Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Aus der Beschwerdeschrift wird auch nicht klar, welche\nRechtshandlungen die Beschwerdeführerin nachholen möchte bzw. bereits nachgeholt hat.\nIhre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung\ndes Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich.\nSeite 13/20\n\n3.5.3 Das Gesuch um Wiederherstellung \"sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung\nNr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________\" erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3.6 Nichtigkeit kann jederzeit und von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Cometta/Möckli,\na.a.O., Art. 17 SchKG N 60).\n\n3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe das Arrestobjekt \"verhundertfacht\", ohne die Eigentums- und Besitzesverhältnisse abzuklären, was \"das Verfahren nicht\nblossweise anfechtbar, sondern nichtig\" mache (act. 13 Rz 21 ff.).\n\n3.6.2 Der Arrest ist im Gegensatz zur Pfändung keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine\nvorsorgliche Massnahme, welche den Schuldner daran hindern soll, über sein Vermögen zu\nverfügen und es einer künftigen Vollstreckung seines Gläubigers zu entziehen. Erfolgt in der\nProsequierungsbetreibung die Pfändung, fällt der Arrest dahin und wird durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Daraus ergibt sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch\nden Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt wird, sondern eine neue Beschlagnahme erfolgt (vgl.\nBGE 130 III 661 E. 1.3). Der Betreibungsbeamte hat die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, zu schätzen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Aufgrund\nseiner Schätzung muss der Betreibungsbeamte die zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger nötigen Gegenstände, jedoch nicht mehr, pfänden (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Gegen\nvom Betreibungsamt unter Verletzung von Art. 97 SchKG getroffene Verfügungen kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (vgl. Foëx/Martin-Rivara, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 97 SchKG N 25). Folglich ist eine zu umfangreiche Pfändung nur anfechtbar, aber nicht nichtig.\n\n3.7 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es bestehe eine Überpfändung (vgl.\nact. 13 Rz 37).\n\n"}