{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass ein \"öffentlich zugängliches Handelsregister\" (vgl. act. 13 Rz 40) bzw. ein Internet-Register analog\ndem schweizerischen zefix.ch in Uruguay existiert, das für die Arrestgläubigerin oder das Betreibungsamt ohne Weiteres einsehbar gewesen wäre.\n\n3.3.3 Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor, es habe keinen zweiten Zustellversuch unternommen und keine Abholungsaufforderung hinterlassen. Auch sei die Be-\nSeite 11/20\n\nschwerdeführerin nicht aufgefordert worden, eine korrekte Adresse mitzuteilen, und es seien\nauch keine weiteren Abklärungen getroffen worden, um die aktuelle Adresse in Erfahrung zu\nbringen (vgl. act. 13 Rz 19 f., 43 und 67).\n\nWie in E. 3.2.1-3.2.3 dargelegt, versuchte der Gerichtsvollzieher in Montevideo, Uruguay,\nsowohl an der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Adresse \"O.________\" als auch in den\nbeiden Nachbargebäuden \"P.________\" und \"R.________\" die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl zuzustellen. An der Adresse \"O.________\" gab es indes kein Appartement mit\nder Nummer Q.________. Mithin blieb die Zustellung nicht nur erfolglos, sondern war gar\nnicht möglich. Bei dieser Sachlage wären auch ein zweiter Zustellversuch oder das Hinterlassen einer Abholungsaufforderung erfolglos geblieben. Weiter traf das Betreibungsamt umfangreiche Abklärungen, um die Adresse des Organs der Beschwerdeführerin, I.________\nH.________, ausfindig zu machen. Auch diese Versuche scheiterten. Weshalb das Betreibungsamt unter diesen Umständen \"weitere Abklärungen\" hätte treffen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere gilt zu beachten, dass\nein Schuldner bei einem Arrest nicht vorgängig kontaktiert wird, ansonsten der Zweck des Arrestes – die Sicherung von Vermögenswerten – unterlaufen würde. Folglich musste das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht vorgängig kontaktieren und auch eine Nachfrage\nbei der Drittschuldnerin war angesichts von deren Nähe zur Beschwerdeführerin (I.________\nH.________ ist, wie erwähnt, Organ der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident\nder Drittschuldnerin) nicht angezeigt. Auch weitere Abklärungen bei der Tochter von\nI.________ H.________, J.________ H.________, wohnhaft in Indien, erübrigten sich, weshalb auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden kann (vgl. act. 13 Rz 54). Dies\ngilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin \"von einer einzigen Person geleitet wird\", wie sie\nselbst erklärt (vgl. act. 13 Rz 60).\n\n3.3.4 Die Beschwerdeführerin erhebt in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 weitere Einwände\ngegen die Publikation, reicht neue Beweismittel ein und stellt neue Beweisanträge (vgl.\nact. 18).\n\n3.3.4.1 Das Novenrecht im SchKG-Beschwerdeverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Ein\nstriktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der\nTatsache, dass das Amt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein\neigentliches Beweisverfahren durchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) unzulässig. Soweit das kantonale Recht für das\nBeschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann\nArt. 326 Abs. 1 ZPO somit nicht gelten. Das kantonale Recht bestimmt auch, bis zu welchem\nZeitpunkt neue Vorbringen zulässig sind (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20 SchKG N 40g).\n\n3.3.4.2 Im Kanton Zug findet im SchKG-Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur ein einfacher\nSchriftenwechsel statt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin die Hintergründe für die\nöffentliche Bekanntmachung erstmals in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug\n(act. 7, act. 7/1-45) mitgeteilt und diese haben erst dadurch Rechtserheblichkeit erlangt. Dazu durfte die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen und Noven einbringen. Sämtliche neuen Vorbringen und Beweismittel in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom\n20. Juni 2025 (act. 13) können daher berücksichtigt werden. Hingegen müssen die neuen\nSeite 12/20\n\nTatsachenbehauptungen, neuen Beweismittel und neuen Beweisanträge in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2025 (act. 18) unberücksichtigt bleiben.\n\n3.4 Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Publikation der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls\nvom tt.mm.2024 (act. 7/15) sowie der Pfändungsanzeige/-urkunde vom tt.mm.2025\n(act. 7/21) zulässig war. Die gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit BGE 73 III 27\nverlängerte Frist von 20 Tagen ab Publikation zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug und\nden Zahlungsbefehl war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 17. März 2025\nlängstens abgelaufen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Hingegen war die ebenfalls\nverlängerte Frist von 20 Tagen zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug noch nicht abgelaufen. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde BA 2025 25 einzutreten.\n\n"}