{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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August 2024 teilte das Obergericht Zug dem Betreibungsamt mit, dass das Zustellungsersuchen nicht habe ausgeführt werden können. Gemäss Bericht des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 1. August 2024 gebe es an der Adresse\nO.________ kein Appartement mit der Nummer Q.________ und auch im Nachbargebäude\nmit der Adresse P.________ existiere keine Einheit mit der Nummer Q.________. Auch an\nder Adresse R.________, \"unidades\" S.________ und Q.________, hätten keine Vertreter\nder Beschwerdeführerin angetroffen werden können (vgl. act. 7/12). Mithin konnte das Zustellersuchen an der im Arrestbefehl angegeben Adresse nicht ausgeführt werden.\n\n3.2.2 In der Folge forderte das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 2. September 2024 die\nArrestgläubigerin auf, mitzuteilen, ob ihr eine andere Zustelladresse der Beschwerdeführerin\nbekannt sei (act. 7/13). Mit E-Mail 10. September 2024 erklärte die Arrestgläubigerin, dies sei\nnicht der Fall, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14). Am 2. Oktober 2024 informierte\ndie Arrestgläubigerin das Betreibungsamt per E-Mail, dass es sich bei der Arrestschuldnerin\nwahrscheinlich um eine Familienholding der Familie H.________ handle. Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.________\nH.________ sei und dessen Tochter, J.________ H.________, ihrerseits Delegierte des\nVerwaltungsrats sei (act. 7/43). In der Folge machte das Betreibungsamt Zug zahlreiche Abklärungen zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort von I.________ H.________ (act. 7 S. 5).\n\n3.2.3 Daraus erhellt, dass die Zustellung auf dem diplomatischen Weg zwar versucht wurde, aber\nergebnislos verlief, weil es an der im Arrestbefehl angegeben Adresse keine Einheit mit der\nNummer Q.________ gab. Auch die Abklärungen zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort von\nI.________ H.________ blieben erfolglos. Somit war die Zustellung weder auf diplomatischen Weg noch an ein Organ der Beschwerdeführerin möglich. Folglich durfte die Zustellung des Arrestbefehls, des Zahlungsbefehls und in der Folge auch der Pfändungsanzeige/-\nSeite 10/20\n\nurkunde durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG ersetzt werden.\n\n3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.\n\n3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestgläubigerin sei der zunehmend kritische\nGesundheitszustand von I.________ H.________ ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass dieser in der fraglichen Phase nur noch sehr eingeschränkt in der Lage gewesen\nsei, sich um geschäftliche Angelegenheiten zu kümmern (vgl. act. 13 Rz 10 ff. und 18).\n\nFür die Frage, ob die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66\nAbs. 4 lit. c SchKG erfolgen kann, ist nicht entscheidend, ob das (mutmasslich in der\nSchweiz wohnhafte) Organ der Schuldnerin gesundheitlich in der Lage war, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Schuldner im Ausland\nwohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend – wie aufgezeigt – erfüllt (vgl. E. 3.2-3.2.3).\nAbgesehen davon liegen keine Arztzeugnisse vor, welche belegen, dass sich I.________\nH.________ in der fraglichen Zeit tatsächlich in einem kritischen Gesundheitszustand befand. Die Beschwerde vom 17. März 2025 enthielt keine Belege zum Gesundheitszustand\nvon I.________ H.________ (vgl. act. 1/1-5). Erst mit der Stellungnahme vom 20. Juni 2025\nreichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ein, mit welcher J.________ H.________, die\nTochter von I.________ H.________, der Arrestgläubigerin mitteilte, dass ihr Vater in einer\nRehabilitation und für einige Zeit \"out of action\" sei. Diese E-Mail datiert allerdings vom\n2. Dezember 2020 (vgl. act. 13/6), mithin rund drei Jahre vor der versuchten Zustellung der\nArresturkunde vom 16. April 2024 und des Zahlungsbefehls vom 25. April 2024. Damit lässt\nsich nicht belegen, dass I.________ H.________ ab April 2024 aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt einsatzfähig war. Am 12. März 2025 konnte er jedenfalls die Vollmacht für Rechtsanwalt B.________ unterzeichnen (vgl. act. 1/1).\n\n3.3.2 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Arrestgläubigerin habe nicht die korrekte\nAdresse angegeben. In den Unterlagen sei jeweils von \"O.________\" die Rede, obwohl die\nkorrekte Adresse zu diesem Zeitpunkt \"T.________, Montevideo\" gewesen wäre. Die fehlerhafte Zustellung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass frühere Verfahrensbeteiligte\noder Behörden die Adresse unreflektiert übernommen hätten (vgl. act. 13 Rz 17 und 39 ff.).\n\n"}