{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestbefehl, Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:55:56", "Checksum": "f8dd416b05c93145a4e25dbab8e43f47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25\nRegeste:\nArrestbefehl, Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung | Betreibungsamt Zug\n\n In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde BA 2025 61 sei\nmit dem laufenden Verfahren BA 2025 25 des Obergerichts Zug zu vereinigen. Eventualiter\nsei die Beschwerde zu sistieren, bis das Verfahren BA 2025 25 erledigt und über die \"Grundlagenverfügungen\" entschieden sei. Weiter seien die Akten aus dem beim gleichen Gericht\nhängigen Verfahren BA 2025 25 zum Beweis der bereits gemachten Aussagen, vorhandener\nBeweismittel und relevanter Sachverhalte beizuziehen und zum Verfahren BA 2025 61 zu\nden Akten zu nehmen.\n\n16.2 Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte es Antrag auf Zusammenführung\naller Beschwerdeverfahren (BA 2025 25, BA 2025 57 und BA 2025 61) in ein Verfahren\n(act. 4).\n\n16.3 Die Gläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 9. August 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der prozessuale Antrag auf Verfahrensvereinigung\nsei abzuweisen (act. 5).\nSeite 8/20\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin wird durch B.________, einen Rechtsanwalt aus Uruguay, vertreten.\nDie Anwaltsvollmacht für B.________ wurde am 12. März 2025 von I.________ H.________\nunterzeichnet (act. 1/1 im Verfahren BA 2025 25). I.________ H.________ ist unbestrittenermassen sowohl Organ der Beschwerdeführerin als auch Verwaltungsratspräsident der\nDrittschuldnerin (vgl. act. 13 Rz 10 und 44 im Verfahren BA 2025 25).\n\nFür das kantonale Beschwerdeverfahren an die Aufsichtsbehörde besteht kein Anwaltszwang\n(vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 38). Die von\nB.________ vorgenommenen Rechtshandlungen sind unter diesem Aspekt demnach nicht\nzu beanstanden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BA 2025 25,\nBA 2025 57 und BA 2025 61.\n\n2.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig\neingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche\nVerfahren, sondern auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (vgl. Jenni/\nAbegg, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, 3. A. 2023, Art. 125 ZPO N 10 und\n12).\n\n2.2 Die Beschwerden BA 2025, BA 2025 57 und BA 2025 61 betreffen die gleichen Parteien und\nden gleichen Sachverhalt. Es erscheint daher zweckmässig, die Beschwerdeverfahren insofern zu vereinigen, dass sie in einem Entscheid und unter Beizug der Akten aller Verfahren\nbehandelt werden.\n\n3. Beschwerdeverfahren BA 2025 25\n\n3.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt,\nkann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 Abs. 1\nSchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen\nzehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Wohnt\nder potentielle Beschwerdeführer im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung\nanzusprechen, so kann ihm gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist eingeräumt oder\ndie Frist verlängert werden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 f.).\n\nDas Betreibungsamt schritt nach der gescheiterten Zustellung auf dem internationalen\nRechtshilfeweg zur Zustellung mittels Publikation im SHAB. Am tt.mm.2024 wurden die Arresturkunde sowie der Zahlungsbefehl und am tt.mm.2025 die Pfändungsanzeige/-urkunde im\nSHAB publiziert. Der im Ausland domizilierten Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 20\nTagen ab Publikation zur Beschwerde eingeräumt (act. 7/15, act. 7/21). Umstritten ist, ob die\nöffentliche Bekanntmachung zulässig war. Wäre die Zustellung durch öffentliche Publikation\nSeite 9/20\n\nzu Recht erfolgt, wäre die Beschwerde gegen die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl\nverspätet. Vorab ist daher die Rechtmässigkeit der Zustellung mittels Publikation im SHAB zu\nprüfen.\n\n3.2 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch\nVermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder\nwenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag, hat sich das\nBetreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (Urteil des Bundesgerichts\n5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach\nArt. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 lit. c\nSchKG). Die Publikation kann auch erfolgen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Wege\nwohl versucht wurde, aber ergebnislos verlaufen ist und die entsprechenden Unterlagen\nzurückgekommen sind (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 66 SchKG\nN 23).\n\n"}