{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-25_2025-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaaa12aa336abbe6afe83cdd64b1167663a250771bb658f2b16009f142e4b12ad41adb3ece15d5efceba9b658a26f7aac0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_25", "Checksum": "606dd14821dba951558751542706a5d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.12.2025 BA 2025 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2025 antwortete die Arrestgläubigerin, dass ihr keine neue Adresse bzw. kein neues Domizil bekannt sei (act. 7/19 im Verfahren BA 2025 25).\n\n9. Mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2025 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin an, dass am 14. März 2025 die Pfändung vollzogen werde. Für den Fall, dass die\nBeschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug nicht beiwohne, würde in ihrer Abwesenheit Folgendes gepfändet (Pfändungsanzeige/-urkunde; act. 7/21 im Verfahren BA 2025 25):\n\n1. Ein Darlehen (Aktionärsdarlehen) der Arrestschuldnerin gegenüber D.________ AG, E.________,\n6300 Zug (gemäss Darlehensvertrag vom 31.03.2020). Betreibungsamtliche Schätzung CHF 1.00.\nSeite 4/20\n\n2. 11'759 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte \"A-Shares\" (Die Aktien sind\nnicht verbrieft). Die \"A-Shares\" weisen gemäss Angaben der Drittschuldnerin per 2022 einen\nSteuerwert von CHF 619.50 netto pro Aktie auf. Über allfällige Wertberichtigungen hat das Betreibungsamt zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis. Betreibungsamtliche Schätzung\nCHF 2'428'200.00.\n\n3. 14'155 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 100.00, sogenannte \"B-Shares\" (Die Aktien sind\nnicht verbrieft). Die \"B-Shares\" weisen gemäss Angaben der Drittschuldnerin per 2022 einen\nSteuerwert von CHF 61.95 netto pro Aktie auf. Über allfällige Wertberichtigungen hat das Betreibungsamt zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis. Betreibungsamtliche Schätzung\nCHF 292'300.00.\n\n10. Am 13. März 2025 reichte B.________, Montevideo, Uruguay, beim Betreibungsamt Zug eine\nVollmacht der Arrestschuldnerin ein (act. 7/30 im Verfahren BA 2025 25).\n\n11. Weiter meldeten K.________, Deutschland, L.________, England, und die M.________ AG,\nZug, am 14. bzw. 18. März 2025 ihre Drittansprüche an den gepfändeten Gegenständen an\n(act. 7/27-35 im Verfahren BA 2025 25).\n\n12.\n12.1 Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte B.________ namens der Beschwerdeführerin bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1-2; Verfahren BA 2025 25):\n\n1. Es sei der Arrestbefehl Nr. F.________ des Kantonsgerichts Zug aufzuheben.\n\n2. Es seien der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung betreffend Betreibung\nNr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.\n\n3. Eventualiter seien sämtliche Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.\n\nIn prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei\naufschiebende Wirkung hinsichtlich des Beginns der Frist für die Anfechtung der Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. G.________ respektive des Beginns der Frist zur Anfechtung\nder Verfügungen des Betreibungsamtes zu erteilen.\n\n12.2 Mit Verfügung vom 10. April 2025 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit\naufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt Zug angewiesen wurde, in der Betreibung\nNr. G.________ bezüglich der bei der Beschwerdeführerin gepfändeten Vermögenswerte\nkeine Verwertungshandlungen vorzunehmen. B.________ wurde aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die weiteren Zustellungen an ihn bzw. an die Beschwerdeführerin durch Publikation im\nkantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 3).\nSeite 5/20\n\n12.3 Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7).\n\n12.4 Die Gläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 22. April 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).\n\n12.5 Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 gab B.________ ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt\n(act. 9).\n\n12.6 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist\nzur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 16. April 2025 und zur Vernehmlassung der Gläubigerin vom 22. April 2025 (act. 13).\n\n12.7 Dazu wiederum nahmen das Betreibungsamt Zug am 3. Juli 2025 (act. 15) und die Gläubigerin am 6. Juli 2025 Stellung (act. 16).\n\n12.8 Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. 18).\n\n12.9 Hierzu äusserten sich die Gläubigerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (act. 21) und das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 22).\n\n"}