1.2 Das Betreibungsamt Baar wird eingeladen, von den Gläubigern den Vorschuss für die Kosten der vom Betreibungsamt durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und für die weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Dispositiv- Ziffer 1.1 zu verlangen. 1.3 Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger wird die Versteigerung des Anteils des Schuldners an der einfachen Gesellschaft angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.