2.6 Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12 Satz 1 VVAG). Entsprechend könnte das Betreibungsamt Baar, wenn der Vorschuss geleistet wird (und sofern ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis besteht, mit der Liquidation der einfachen Gesellschaft E.______