Da Art. 13 Abs. 1 VVAG für den Fall des Widerstandes von Angehörigen der Gemeinschaft gegen deren Auflösung vorsieht, dass das Betreibungsamt den Auflösungsanspruch den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung anbietet, hat sich der Kostenvorschuss nur an den mutmasslichen Kosten für die vom Betreibungsamt mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung zu bemessen (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 78). Das Betreibungsamt kann die mutmasslichen Kosten für diese Aufwendungen besser abschätzen als die II. Beschwerdeabteilung.