2.5 Ist die einfache Gesellschaft aufzulösen, ist nach Art. 10 Abs. 4 VVAG den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Art. 10 Abs. 4 VVAG enthält keine Richtlinien für die Höhe des Kostenvorschusses, d.h. ob dieser nur die Kosten allfälliger Auflösungsverhandlungen oder bereits diejenigen eines potentiellen Prozesses abdecken soll.