2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass zwischen dem Schuldner und den weiteren (aktuellen und bisherigen) Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft E.________ zahlreiche Forderungen strittig sind. Bestehen strittige Forderungen zwischen dem Schuldner und den Mitgesellschaftern bzw. der einfachen Gesellschaft, ist der Wert des Anteilsrechts des Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht annährend bestimmbar. Um einer Verschleuderung des Anteilsrechts des Schuldners vorzubeugen, kommt eine Versteigerung dieses Rechts somit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft E._____