_ verwertet werden. Für den Fall, dass es zu keiner Einigung komme, sei die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses der einfachen Gesellschaft anzuordnen. Die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes Baar sei als Verwalterin zu bezeichnen, um sämtliche dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte auszuüben und auf die Überweisung sämtlicher sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ bei der I.________ auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ hinzuarbeiten (vgl. act. 1/4 Rz 7 ff.). Seite 6/8