über rund CHF 1'585'574.79. Bis der Schuldner seine offene Schuld im Umfang von CHF 1'436'443.50 (Stand 09.01.2025) gegenüber der einfachen Gesellschaft beglichen habe, stünden ihm selbstredend keine weiteren Ansprüche bei der Verwertung der Gelder auf den Konten der I.________ zu. Aufgrund der sich bei der I.________ befindenden Konten der einfachen Gesellschaft und der damit einhergehenden Liquidität des schuldnerischen Anspruchs sei der Wert des gepfändeten Anteils in Geld ausgewiesen und könne ohne Schwierigkeiten bestimmt und durch Überweisung des Geldbetrages an die Kanzlei N.________ verwertet werden.