2. Ursprünglich gehörten der einfachen Gesellschaft E.________ vier Mitglieder an: die B.________ (52 %), R.________ (15 %), der Schuldner (25 %) und S.________ (8 %). Seit dem 25. März 2024 besteht die einfache Gesellschaft nur noch aus drei Mitgliedern, da S.________ seine Anteile an der einfachen Gesellschaft an die B.________ abgetreten hat (neue Zusammensetzung: B.________ [60 %], R.________ [15 %] und Schuldner [25 %]; vgl. act. 1/4 Rz 2). Welchen Wert das Anteilsrecht des Schuldners an der einfachen Gesellschaft E.________ mutmasslich hat, geht aus den Akten nicht hervor.