{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-24_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e084b27b31687abadb2d4adee19cab5ccfc788fafaaef434105e943f2317b5efda1fa8c88095b7acf0a03c5388a51a5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_24", "Checksum": "88093a2f2a8e742d1704d01a0f7e85e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) | Bestimmung Verfahren SchKG 132"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:27", "Checksum": "904f49f5ba0cc792661a81e9074be9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 24\nRegeste:\nBestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) | Bestimmung Verfahren SchKG 132\n\n2.5 Ist die einfache Gesellschaft aufzulösen, ist nach Art. 10 Abs. 4 VVAG den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen\nmit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Art. 10\nAbs. 4 VVAG enthält keine Richtlinien für die Höhe des Kostenvorschusses, d.h. ob dieser\nnur die Kosten allfälliger Auflösungsverhandlungen oder bereits diejenigen eines potentiellen\nProzesses abdecken soll. Da Art. 13 Abs. 1 VVAG für den Fall des Widerstandes von Angehörigen der Gemeinschaft gegen deren Auflösung vorsieht, dass das Betreibungsamt den\nAuflösungsanspruch den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung anbietet, hat\nsich der Kostenvorschuss nur an den mutmasslichen Kosten für die vom Betreibungsamt mit\nden übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und\nweiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung zu bemessen (Roth, a.a.O., Art. 132\nSchKG N 78). Das Betreibungsamt kann die mutmasslichen Kosten für diese Aufwendungen\nbesser abschätzen als die II. Beschwerdeabteilung. Das Betreibungsamt ist daher einzuladen, diesen Kostenvorschuss selbst zu erheben.\n\n2.6 Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12 Satz 1\nVVAG). Entsprechend könnte das Betreibungsamt Baar, wenn der Vorschuss geleistet wird\n(und sofern ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis besteht, mit der Liquidation der\neinfachen Gesellschaft E.________ einen erfahrenen Rechtsanwalt zu betrauen), die Aufsichtsbehörde darum ersuchen, einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bezeichnen.\nSeite 7/8\n\nIm Verfahren betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) kann ein\nsolcher Vertreter noch nicht bestimmt werden.\n\n3. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Entschädigungen können keine zugesprochen werden (Art. 62\nAbs. 2 GebV SchKG analog).\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Baar zu erhebenden Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger wird die Auflösung und Liquidation der einfachen\nGesellschaft E.________ angeordnet.\n\n1.2 Das Betreibungsamt Baar wird eingeladen, von den Gläubigern den Vorschuss für die Kosten der vom Betreibungsamt durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und für die weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Dispositiv-\nZiffer 1.1 zu verlangen.\n\n1.3 Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger wird\ndie Versteigerung des Anteils des Schuldners an der einfachen Gesellschaft angeordnet.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 8/8\n\n4. Mitteilung an:\n- Betreibungsamt Baar\n- A.________ (Pfändungsschuldner)\n- F.________ (Gläubigerin)\n- die weiteren Gesellschafterinnen der einfachen Gesellschaft E.________ (und zugleich\nGläubigerinnen):\n- B.________,\n- R.________,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt T.________\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}